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Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital Definition

Als „Genehmigtes Kapital“ wird gem. § 202AktG eine Kapitalerhöhung bezeichnet, die zwar auf der Hauptversammlung beschlossen wird, jedoch nicht unmittelbar umgesetzt wird. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erhöhen. Der Vorstand hat damit ein Instrument für eine kurzfristig notwendige Finanzierung. Wird das genehmigte Kapital innerhalb des im HV-Beschluss festgesetzten Zeitraums (längstens fünf Jahre) nicht genutzt, so findet keine Kapitalerhöhung statt. Beispielsweise können auf diese Weise Belegschaftsaktien ausgegeben werden oder Übernahmen finanziert werden. Die Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt dem Vorstand. Insgesamt darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten.

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